Grundlagen der VOB/A Richtlinien für Bieter: Verantwortung und Risiko Mischkalkulation/ Ausgleichskalkulation Was ist eine Mischkalkulation und wie gehen Sie damit um? Eine Mischkalkulation, oft auch als Ausgleichskalkulation bezeichnet, ist ein Verfahren, bei dem ein Bieter die Kosten einzelner Leistungspositionen innerhalb seines Angebots ungleichmäßig verteilt. Das heißt, einige Einheitspreise werden bewusst zu niedrig und andere absichtlich […]
Richtlinien für Bieter: Verantwortung und Risiko
Mischkalkulation/ Ausgleichskalkulation
Was ist eine Mischkalkulation und wie gehen Sie damit um?
Eine Mischkalkulation, oft auch als Ausgleichskalkulation bezeichnet, ist ein Verfahren, bei dem ein Bieter die Kosten einzelner Leistungspositionen innerhalb seines Angebots ungleichmäßig verteilt. Das heißt, einige Einheitspreise werden bewusst zu niedrig und andere absichtlich zu hoch angesetzt.
Eine Mischkalkulation verstößt gegen die Vorschriften der VOB Teil A.
Anzeichen für eine unzulässige Mischkalkulation:
Rechtliche Bewertung: Es ist wichtig zu verstehen, dass eine unzulässige Mischkalkulation nicht automatisch vorliegt, nur weil die Einheitspreise unterschiedlich hohe Zuschläge für Gemeinkosten sowie für Wagnis und Gewinn aufweisen. Eine differenzierte Bezuschlagung der Einzelkosten von Leistungspositionen kann durchaus zulässig sein.
Vorgehensweise bei Verdacht auf Mischkalkulation:
Eine Mischkalkulation, auch als Ausgleichskalkulation bezeichnet, ist ein Verfahren, bei dem ein Bieter die Kosten für einzelne Leistungspositionen innerhalb eines Angebots ungleichmäßig verteilt. Dabei werden einige Einheitspreise bewusst niedriger und andere höher angesetzt, um den Gesamtpreis des Angebots zu beeinflussen.
Eine Mischkalkulation verstößt gegen die Vorschriften der VOB Teil A und ist daher unzulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einheitspreise ungleichmäßig verteilt sind, um Mengenabweichungen oder andere strategische Vorteile zu nutzen.
Anzeichen für eine Mischkalkulation sind ungewöhnlich niedrige Einheitspreise für bestimmte Teilleistungen, die durch überhöhte Preise in anderen Positionen ausgeglichen werden. Auch Preisspekulationen aufgrund erwarteter Mengenabweichungen im Leistungsverzeichnis können auf eine Mischkalkulation hindeuten.
Nein, eine unzulässige Mischkalkulation liegt nicht automatisch vor, nur weil die Einheitspreise unterschiedlich hohe Zuschläge für Gemeinkosten sowie für Wagnis und Gewinn aufweisen. Eine differenzierte Bezuschlagung kann durchaus zulässig sein, solange sie nicht dazu dient, eine unfaire Kalkulation zu verschleiern.
Wenn der Verdacht auf eine Mischkalkulation besteht, sollte der Auftraggeber während der Angebotsprüfung den Bieter schriftlich zur Klärung auffordern. Dabei sollten die spezifischen Positionen genannt werden, bei denen eine Mischkalkulation vermutet wird.
Bei Verdacht auf Mischkalkulation müssen Bieter eine detaillierte Erklärung über die Kostenaufteilung ihrer Einheitspreise sowie eine Offenlegung ihrer Urkalkulation vorlegen. Dies ist besonders wichtig, wenn das Angebot aufgrund seiner Preisstruktur unverständlich oder verdächtig erscheint.
Eine festgestellte Mischkalkulation kann zur Ablehnung des Angebots führen. Da sie gegen die Vorschriften der VOB Teil A verstößt, kann sie auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere wenn der Bieter versucht, den Auftrag durch unfaire Kalkulation zu gewinnen.
Ein Auftraggeber kann die Entstehung einer Mischkalkulation durch sorgfältige Angebotsprüfung, klare und transparente Leistungsverzeichnisse sowie durch formelle Anfragen zur Klärung von Preisstrukturen im Angebot verhindern.
VOB/A – Struktur und Schwellenwerte
VOB/A – Richtlinien für Bieter: Verantwortung und Risiko
VOB/A – Vertragsformen und Risiken: Einheitspreis bis Rahmenvertrag
Ablauf einer Ausschreibung: Von der Veröffentlichung bis zum Zuschlag
Submissionsprozess: Prüfung und Protokoll
Angebotsbewertung und Bieterauswahl