VOB/A – Richtlinien für Bieter
Grundlagen der VOB/A
Richtlinien für Bieter: Verantwortung und Risiko
Richtlinien für Bieter: Verantwortung und Risiko
Das Kalkulationsrisiko liegt grundsätzlich beim Bieter, was bedeutet, dass eine exakte und umfassende Beschreibung der Bauleistung durch den Auftraggeber unerlässlich ist. Dafür gibt es in der VOB genaueste Vorgaben. In der VOB/C ist die DIN18299 – Regeln für das Aufstellen einer Leistungsbeschreibung – enthalten
Kalkulationsrisiko und die Rolle des Bieters
Die VOB schreibt vor, dass alle beeinflussenden Umstände
klar benannt werden müssen. Hier wird gerne eine Erkundigungspflicht auf den Bieter übertragen. Entsprechende Klauseln sind aber unzulässig.
Auch dürfen keine Bedarfs- (Eventual-) Positionen im LV eingefügt werden.
Außerdem dürfen keine überhöhten Massen eingefügt werden. Hiergegen hilft die 10% Regel.
Umgang mit ungewöhnlichen Wagnissen
Dem Bieter darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden. Klauseln, wie z.B.
sind unzulässig.
Fehler in der Ausschreibung
Fehler in der Ausschreibung können oft zu Preisspekulationen führen. Wenn der Bieter Fehler im LV findet, hat er zwei Möglichkeiten:
Anzeichen einer unzulässigen Mischkalkulation
Bei einer Mischkalkulation, auch als Ausgleichskalkulation bekannt, setzen Bauunternehmen manche Einheitspreise in ihren Angeboten absichtlich zu hoch und andere zu niedrig an.
Diese Strategie basiert auf geschäftlichen Überlegungen und beinhaltet die Umverteilung von Kostenanteilen zwischen verschiedenen Leistungspositionen. Häufig werden dabei auch die Kosten für die Baustelleneinrichtung und Gemeinkosten unterschiedlich zugeordnet.
Obwohl Bauherren oft schnell eine unzulässige Mischkalkulation vermuten, ist es nicht immer eindeutig, ob eine solche tatsächlich vorliegt.
Unzulässige Scheinangebote und Preisabsprachen
Ein Scheinangebot ist ein unaufrichtiges Angebot eines Bieters, der nicht wirklich den Zuschlag will. Das ist eine unzulässige Manipulation und verzerrt den Wettbewerb. Es kann zu finanziellen Verlusten und rechtlichen Problemen führen.
Preisabsprachen sind wettbewerbswidrige Absprachen zwischen Bietern bezüglich ihrer Angebote. So kommt es vor, dass durch Vereinbarungen von Unternehmen Scheinangebote erstellt und abgegeben werden.
Scheinangebote und Preisabsprachen sind unfair, unehrlich und schaden dem Vertrauen in den Wettbewerb.
Das Kalkulationsrisiko liegt grundsätzlich beim Bieter, was bedeutet, dass der Bieter für die Genauigkeit seiner Kalkulationen verantwortlich ist. Eine präzise und umfassende Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber ist dabei entscheidend.
Der Auftraggeber muss alle relevanten Umstände, wie bekannte Leitungen im Boden, beengte Verhältnisse, Baugrundprobleme, Entfernungen und die Lage der Baustelle, klar benennen. Eine genaue Beschreibung ist notwendig, um Missverständnisse zu vermeiden und das Kalkulationsrisiko für den Bieter zu minimieren.
Die Erkundigungspflicht besagt, dass der Bieter verpflichtet ist, sich über die Rahmenbedingungen der Ausschreibung zu informieren. Allerdings ist es unzulässig, diese Pflicht über bestimmte Klauseln auf den Bieter zu übertragen.
Bedarfs- oder Eventualpositionen sind Positionen im LV, die nur bei Bedarf ausgeführt werden sollen. Sie sind unzulässig, da sie die Kalkulation des Bieters unnötig erschweren und zu Unsicherheiten führen können.
Die 10%-Regel besagt, dass die tatsächlich ausgeführten Massen nicht mehr als 10% von den im LV angegebenen Massen abweichen dürfen. Dies schützt den Bieter vor unvorhergesehenen Mehrkosten durch überhöhte Massenangaben.
Ungewöhnliche Wagnisse sind Risiken, die über das normale Maß hinausgehen und dem Bieter nicht aufgebürdet werden dürfen. Klauseln, die solche Wagnisse auf den Bieter abwälzen wollen, sind unzulässig.
Wenn ein Bieter Fehler im LV entdeckt, hat er zwei Möglichkeiten: Er kann den Ausschreibenden kontaktieren, um die weitere Vorgehensweise zu klären, oder er kann den Fehler für eine Preisspekulation nutzen. Der Bieter ist nicht verpflichtet, das LV auf technische Machbarkeit zu prüfen, bevor der Auftrag erteilt wird.
Eine Mischkalkulation ist eine Kalkulationsstrategie, bei der Einheitspreise absichtlich unterschiedlich hoch oder niedrig angesetzt werden. Dies kann zu unfairen Wettbewerbsvorteilen führen und wird häufig als unzulässige Praxis angesehen.
Ein Scheinangebot ist ein unaufrichtiges Angebot, bei dem der Bieter nicht wirklich den Zuschlag erhalten möchte. Solche Angebote verzerren den Wettbewerb und sind unzulässig, da sie zu finanziellen Verlusten und rechtlichen Problemen führen können.
Preisabsprachen sind wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Bietern, bei denen sie ihre Angebote miteinander absprechen. Dies führt zu unfairen Bedingungen im Wettbewerb und kann schwere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
VOB/A – Struktur und Schwellenwerte
VOB/A – Richtlinien für Bieter: Verantwortung und Risiko
VOB/A – Vertragsformen und Risiken: Einheitspreis bis Rahmenvertrag
Ablauf einer Ausschreibung: Von der Veröffentlichung bis zum Zuschlag
Submissionsprozess: Prüfung und Protokoll
Angebotsbewertung und Bieterauswahl